Home

Friedhelm Foerstemann
Rechtsanwalt
und Fachanwalt
für Verwaltungsrecht


Heinz Günter Laun Rechtsanwalt

Elisabeth Schmücker Rechtsanwältin
und Fachanwältin
für Familienrecht
Mediatorin


Aktuelles

Seminarangebot

Publikationen

Kommunalinfo

Links

Kontakt

Impressum
Ihr Schnellkontakt
via Smartphone oder
Tablet-PC


Anwaltsbüro
FOERSTEMANN & LAUN Rechtsanwälte
D-65835 Liederbach bei Frankfurt am Main

phone
+49 (0)69 30 85 03 27


mail
info@foerstemann-laun.de

Aktuelles Anmeldung

 

Kommunalrecht: Ton- und Filmaufnahmen in der Stadtverordnetenversammlung
- Nur zulässig bei Regelung in der Hauptsatzung

Das Gericht musste über den Prozesskostenhilfeantrag eines Privatmannes für einen Eilantrag auf Gestattung von Film- und Tonaufnahmen von den Sitzungen einer Stadtverordnetenversammlung entscheiden. Der Antragsteller, ein freier Journalist, möchte die öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung aufnehmen und live ins Internet stellen. Er  berief sich auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Dabei hat es offen gelassen, ob der Antragsteller sich auf die Rundfunkfreiheit berufen kann. Jedenfalls dürfe er auch als Träger dieses Grundrechts die öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung nicht aufzeichnen und ins Internet stellen. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schütze nur die Berichterstattung aus bereits öffentlich zugänglichen Quellen, gebe dagegen keinen Anspruch auf Zugang zu einer Quelle.

Ob und wer in welchem Umfang Zugang zu einer Informationsquelle habe, richte sich für die Sitzungen der Gemeindevertretung nach § 52 der Hessischen Gemeindeordnung. Dort sei festgelegt, dass die Gemeindevertretung ihre Beschlüsse in öffentlichen Sitzungen fasse. Öffentliche Sitzungen der Gemeindevertretung seien daher allgemein zugänglich. Privatpersonen und Medienvertreter dürften in den Sitzungen anwesend sein und hätten das Recht, die so erhaltenen Informationen mit Hilfe von Presse, Rundfunk und anderen elektronischen Medien zu verbreiten. Für Ton- und Filmaufnahmen habe der Gesetzgeber darüber hinaus seit dem 1. Januar 2012 eine besondere Regelung getroffen. Nach dem neuen § 52 Abs. 3 HGO könnten die Gemeinden in ihren Hauptsatzungen bestimmen, dass Ton- und Filmaufnahmen zulässig sein sollten. Eine solche Entscheidung habe die Stadt jedoch (noch) nicht getroffen, so dass der Antragsteller aus dieser Bestimmung zu seinen Gunsten derzeit nichts herleiten könne. Da das Gesetz es den Gemeindevertretungen freigestellt habe ("kann"), ob sie Aufnahmen überhaupt zulassen wollten, könne der Antragsteller – solange keine entsprechende Regelung in die Hauptsatzung der Stadt aufgenommen sei – auch keine Entscheidung zu seinen Gunsten beanspruchen.

VG Kassel, Beschlüsse vom 08.02.2012 - 3 L 109/12 und 3 K 110/12 -

12.02.2012 - Rechtsanwalt Friedhelm Foerstemann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

Familienrecht: 2012 keine neue Düsseldorfer Tabelle

Leben Eltern voneinander getrennt, wird die Düsseldorfer Tabelle bundesweit als Richtschnur für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs von Kindern verwendet. Obwohl es sich nicht um ein Gesetz handelt, wenden alle Familiengerichte diese Tabelle in laufenden Unterhaltsverfahren zum Kindesunterhalt an. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf gibt die Tabelle – meist für die Zeit ab Januar eines Jahres - in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag heraus. Für 2012 hat das OLG Düsseldorf  mitgeteilt, es werde in diesem Jahr keine neue Düsseldorfer Tabelle herausgeben. Weder wegen gesetzlicher noch wegen steuerlicher Änderungen sei eine Anpassung der Unterhaltssätze notwendig. Eine Neufassung hatte es zuletzt für 2011 gegeben  In den Leitlinien der Oberlandesgerichte war zeitgleich der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen von 900 Euro auf 950 Euro angehoben worden.

10.02.2012 - Rechtsanwältin Elisabeth Schmücker, Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin


Städtebaulicher Vertrag und Erschließungsvertrag:
Welche Rechtsfolgen hat einen Verstoß gegen die Ausschreibungspflicht?

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Rechtsstreit um die Kosten einer Erschließungs-maßnahme die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen. Die Revision könne dem BVerwG Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Ausschreibung der Leistungen eines städtebaulichen Vertrages oder Erschließungsvertrages auf die Erschließungsbeitragspflicht der Grundstückseigentümer im Erschließungsgebiet habe, auf welche die Gemeinde die ihr von dem Erschließungsträger in Rechnung gestellten Kosten der Erschließungsmaßnahme umlege.

BVerwG, Beschluss vom 16.09.2011 - 9 B3/11 -

08.02.2012 - Rechtsanwalt Friedhelm Foerstemann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht


Kommunalrecht: Kollission von Anfragerecht und Datenschutz

Auskunftsrecht der Gemeindevertretung hat Vorrang

Die Stadtverordneten hatten folgende Anfragen an den Magistrat gerichtet:

1. Welche Personen sind 2010 in den Kindergärten der Stadt beschäftigt?
2. Wieviele Wochenstunden leisten sie laut Arbeitsvertrag und tatsächlich?
3. Wieviel Personal wurde mit wieviel arbeitsvertraglichen Wochenstunden aufgrund der Freistellung der Leiterinnen wann eingestellt?“

Der Bürgermeister verweigerte die Beantwortung mit der Begründung, das private Schutzinteresse der Angestellten überwiege das Informationsinteresse der Fragesteller. Im Prozess trug der Magistrat vor, einem Auskunftsanspruch der Stadtverordneten stünden gewichtige private datenschutzrechtliche Belange entgegen.

Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Magistrat zur Beantwortung der Anfragen: Ein tatsächliches Interesse der Beschäftigten der Kindertagesstätten an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten reiche nicht, um die Kontrollrechte der Gemeindevertretung einzuschränken. Weiter liege nach dem HDSG kein gesetzliches Übermittlungsverbot als Ausprägung eines rechtlichen Geheimhaltungsinteresses der Beschäftigten der Kindertagesstätten vor.

Auch § 34 Abs. 1 HDSG enthalte kein Übermittlungsverbot. Nach dieser Norm dürfe der Dienstherr Daten seiner Beschäftigten nur verarbeiten, wenn eine Rechtsvorschrift es vorsehe. Da unter Datenverarbeitung jede Verwendung gespeicherter Daten zu verstehen sei, sei auch das Offenbaren von Personaldaten an die Gemeindevertretung ein Verarbeiten. Allerdings sehe § 50 Abs. 2 Satz 4 und Satz 5 HGO die Verarbeitung vor. Somit ergebe sich aus den Wertungen des HDSG, dass beim Aufeinandertreffen der Kontrollfunktion der Gemeinde-vertretung mit datenschutzrechtlichen Vorschriften das Auskunftsrecht der Gemeindevertretung Vorrang genieße. Der Gemeindevorstand könne damit nicht zum Nachteil der Gemeindevertretung den Datenschutz des Bürgers zum Vorwand nehmen und sich durch Detailkenntnis eine Machtstellung verschaffen. Dieses tendenzielle Ungleichgewicht mache es notwendig, der Gemeindevertretung gewisse Auskunftsansprüche gegenüber dem Gemeindevorstand zu geben, ohne dass dieser die Information aus Datenschutzgründen verweigern könne. Dem verfassungsrechtlichen Rang des Datenschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz müsse durch eine einzelfallbezogene Ausgestaltung des Kontrollverfahrens Rechnung getragen werden.

Die Fragen 1 und 2 stünden in engem Zusammenhang. Eine Namensnennung der Beschäftigten mit Bezug auf ihren Arbeitsvertrag erscheine aus Gründen der Transparenz der Beschäftigtensituation in Abgleichung mit dem Stellenplan erforderlich. Weil dadurch personenbezogene Daten betroffen seien, müsse die Beantwortung in der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgen. Über Informationen aus nicht öffentlichen Sitzungen hätten die Gemeindevertreter ausnahmslos Stillschweigen zu bewahren, § 24 HGO. Dies diene gerade auch dem Schutz sensibler Daten Einzelner.

VG Frankfurt, Beschluss vom 25.01.2011 - 7 L 113/11 -

07.02.2012 - Rechtsanwalt Friedhelm Foerstemann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht


Baurecht: Krematorium im Gewerbegebiet nicht zulässig - Baugenehmigung aufgehoben

Unvereinbar mit einem von werktätiger Geschäftigkeit geprägten Gewerbegebiet

Das Bundesverwaltungsgericht hat ein Krematorium mit Abschiedsraum im Gewerbegebiet für nicht zulässig erklärt.

Der Nachbar hatte sich in den Vorinstanzen erfolglos gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Krematoriums mit Abschiedsraum gewandt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hatte das Krematorium als eine in einem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässige Anlage für kulturelle Zwecke i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO angesehen. Dass ein Krematorium aus Gründen der Pietät in ein kontemplatives Umfeld einzubetten sei, widerspreche nicht der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Baugenehmigung aufgehoben. Zwar falle ein Krematorium mit Abschiedsraum, das die Voraussetzungen einer Gemeinbedarfsanlage erfülle, unter den Begriff einer Anlage für kulturelle Zwecke i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Der Begriff sei ebenso offen angelegt wie der Begriff "Anlagen für kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke" und umfasse auch Einrichtungen der Bestattungskultur. Ungeachtet der auf die Nachbargrundstücke einwirkenden Immissionen seiner Verbrennungsanlagen stelle ein Krematorium mit Abschiedsraum ähnlich wie ein Friedhof einen Ort der Ruhe, des Friedens und des Gedenkens an die Verstorbenen dar. Eine solche Anlage vertrage sich aber entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets. Dieses sei geprägt von werktätiger Geschäftigkeit. Das schließe es nicht aus, dass die Beklagte das betroffene Gebiet in einem Bebauungsplanverfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit überplane und so eine bauplanungsrechtliche Grundlage für das zwischenzeitlich errichtete Krematorium schaffe.

BVerwG, Urteil vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 -

02.02.2012 - Rechtsanwalt Friedhelm Foerstemann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht


Arbeitsrecht: Kettenarbeitsverträge nach EuGH-Urteil grundsätzlich zulässig

Befristeter Arbeitsvertrag - Einzelfallprüfung nach wie vor unerlässlich

Die  Klägerin war 11 Jahre mit insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen in Geschäftsstellen eines Gerichts zur Vertretung unbefristet beschäftigter Justizangestellter tätig, die vorübergehend beurlaubt waren, etwa wegen Elternzeit.

Vor dem Arbeitsgericht hatte die Arbeitnehmerin geltend gemacht, der letzte Kettenarbeitsvertrag müsse als auf unbestimmte Zeit geschlossen gelten. Kein sachlicher Grund rechtfertige die Befristung. 13 unmittelbar aneinander anschließende befristete Arbeitsverträge in 11 Jahren schlössen die Annahme eines vorübergehenden Bedarfs an Vertretungskräften aus.
Der Europäische Gerichtshof hält die fortlaufende Befristung von Arbeitsverträgen wegen Vertretung grundsätzlich für mit dem Unionsrecht vereinbar, wenn der Vertretungsbedarf tatsächlich fortbestehe. Der vorübergehende Bedarf an Vertretungskräften könne einen sachlichen Grund im Sinne des deutschen Rechts sowie des Unionsrechts darstellen, der sowohl die Befristung der Verträge ihrer Verträge als auch deren Verlängerung rechtfertige. Greife ein Arbeitgeber wiederholt oder dauerhaft zu befristeten Vertretungen, obwohl der Bedarf auch durch unbefristete Einstellung gedeckt werden könnte, folge daraus weder, dass kein sachlicher Grund vorliege, noch könne auf einen Missbrauch geschlossen werden.

Automatisch den Abschluss unbefristeter Verträge zu fordern, wenn die Größe des Unternehmens und die Zusammensetzung des Personals wiederholten oder ständigen Bedarf an Vertretungskräften auslöse, gehe über die Ziele hinaus, die mit der vom Unionsrecht umgesetzten Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner verfolgt würden. Es bedürfe der Einzelfallprüfung durch die Gerichte. Diese müsse alle Umstände berücksichtigen einschließlich Zahl und Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Verträge. Erst dann lasse sich entscheiden, ob ein sachlicher Grund für die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags vorliege.

EuGH, Entscheidung vom 26.01.2012 in der Rechtssache C-586/10

27.01.2012 - Rechtsanwältin Elisabeth Schmücker, Mediatorin


Arbeitsrecht: „Geheimcode“ im Arbeitszeugnis?

Nicht jede positiv klingende Formulierung ist eine verklausulierte Schlechtbewertung

Im Arbeitszeugnis stand:

„Wir haben den Mitarbeiter als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Er war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen und erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.“

Der Arbeitnehmer wehrte sich mit einer Zeugnisberichtigungsklage gegen die Formulierung „kennen gelernt“. Er fürchtete, neue Arbeitgeber würden diese abwertend verstehen. Mit ihr bringe der ehemalige Arbeitgeber verschlüsselt zum Ausdruck, dass gerade das Gegenteil der Aussage zutreffe. Auch wenn die Formulierung für sich genommen positiv wirke, enthalte jedoch das Verb „kennen gelernt“ die Einschränkung, der Arbeitgeber habe diese Leistungsmerkmale nur zum Teil wahrgenommen und objektiv sei eine andere Einschätzung geboten.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Vorinstanzen und wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Aussage, man habe den Arbeitnehmer „als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt“, erwecke aus Sicht eines objektiven Empfängerhorizonts gerade nicht den Eindruck, der Arbeitgeber attestiere in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2011 - 9 AZR 386/10 -

26.01.2012 - Rechtsanwältin Elisabeth Schmücker, Mediatorin


Arbeitsrecht: Private Trunkenheitsfahrt kann Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Kraftfahrers rechtfertigen

Die Entstehung eines Unfallschadens ist keine Voraussetzung

Ein Kraftfahrer, der bei einer privaten Autofahrt mit 1,36 Promille ertappt wird, kann seinen Arbeitsplatz verlieren, auch wenn kein Unfallschaden entstand.

Der Kläger arbeitete seit 1997 als Kraftfahrer. Nach einer Phase der Arbeitsunfähigkeit, in welcher er extrem an Gewicht verloren hatte, begann im Mai 2010 eine Wiedereingliederungsmaßnahme, welche bis Juni 2010 dauern sollte. Bei einer privaten Autofahrt Anfang Juni 2010 wurde der Kläger von der Polizei kon­trolliert. Dabei wurde ein Blutalkoholgehalt von 1,36 Promille ermittelt. Ihm wurde der Füh­rerschein entzogen.

Der Arbeitgeber sprach darauf die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Verlustes der Fahr­erlaubnis aus. In seiner Kündigungsschutz­klage wandte der Arbeitnehmer ein, er habe wegen seiner Erkrankung und seines extre­men Untergewichts vor der Trunkenheitsfahrt nicht einschätzen können, wie sich seine Blutalko­holkonzentration entwickeln werde. Es sei zudem kein Schaden entstanden. Seit Juni 2011 sei er auch wieder im Besitz einer Fahrerlaubnis.

Das Landesarbeitsgericht folgten dieser Argumentation nicht. Es wies die Klage auf Kündigungsschutz ab: Wer als Kraftfahrer seine Fahrerlaubnis verliere, müsse sogar mit einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen, da er die geschuldete Arbeitsleistung nicht er­bringen könne. Die Erkrankung des Klägers und von ihr verursachte Unterge­wicht wie auch auch seine lange Beschäftigungszeit stünden der ordentlichen Kündigung nicht entgegen. Ein langjähriger Kraftfahrer kenne die tatsächlichen und rechtli­chen Risiken des Alkoholkonsums im Straßenverkehr sehr genau. Dass der Kläger seine Fahrerlaubnis wiedererlangt habe, sei ebenfalls unbeachtlich. Es komme allein auf den Zeit­punkt der Kündigung an. Zu diesem sei die Fahrerlaubnis noch entzo­gen gewesen und es habe Ungewissheit bestanden, ob und wann er diese zu­rück erhalte. Für neun Monate habe er die geschuldete Arbeitsleistung als Kraftfahrer jedenfalls nicht erbringen können. Das rechtfertige eine ordentliche Kün­digung.

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 1. Juli 2011 - 10 Sa 245/11 -

19.01.2012 - Rechtsanwältin Elisabeth Schmücker, Mediatorin


Arbeitsrecht: Fristlose Kündigung wegen Mitnahme geheimer Bankdaten

Auch bei vereinbarter Freistellung muss sich der Arbeitnehmer loyal verhalten, will er keine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses riskieren

Der Arbeitnehmer war für eine Bank als Firmenkundenbetreuer tätig. Im Juni 2010 vereinbarten die Parteien die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2010. Der Mitarbeiter wurde  ab 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010 unter Fortzahlung seiner Bezüge von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt. Ende  Juni 2010 versandte der Arbeitnehmer zu seinem privaten Emailaccount nahezu 100 Emails mit  umfangreichen Anhängen. Hierin befanden sich fast ausschließlich bankinterne Dokumente, die dem Bankgeheimnis unterliegen (Kundendaten, Kreditverträge,  Risikoanalysen für diverse Unternehmen etc.) Als die Bank  wenige Tage später hiervon Kenntnis erlangte, wurde das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt.

Das Hessischen Landesarbeitsgericht wies die in erster Instanz noch erfolgreiche Kündigungsschutzklage ab. Die fristlose Kündigung sei nicht zu beanstanden, da der Arbeitnehmer eine so schwerwiegende Vertragsverletzung begangen habe, die eine fristlose Kündigung ausnahmsweise rechtfertige, auch wenn das Arbeitsverhältnis durch die Freistellung nicht mehr ausgeübt werde. Grundsätzlich komme es zwar zur Begründung einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig auf die Prognose zukünftigen Verhaltens an. Hier stehe die fehlende Wiederholungsgefahr wegen der Freistellung und des vereinbarten Endes des Arbeitsverhältnisses jedoch nicht entgegen. Der Arbeitnehmer habe das in ihn gesetzte Vertrauen des Arbeitgebers durch die heimliche Mitnahme geheimer Bankdaten so schwer erschüttert, dass dem Arbeitgeber ein Festhalten am Arbeitsverhältnis sowie eine Fortzahlung der Bezüge bis Dezember 2010 nicht mehr zumutbar seien.

Hessisches Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main , Urteil vom 29.08.2011 – 7 Sa 248/11 -

18.01.2012 - Rechtsanwältin Elisabeth Schmücker, Mediatorin

 

Arbeitsrecht: Private Nutzung des Diensthandy kann den Job kosten

Wer mit Diensthandy privat telefoniert, riskiert fristlose Kündigung seines Arbeitsvertrages

Der Arbeitnehmer war seit über 25 Jahren bei der LSG als Hubwagenführer tätig. Um im Dienst auf dem Rollfeld des Flughafens jederzeit erreichbar zu sein, hatte sein Arbeitgeber ihm ein Mobiltelefon überlassen. Nach einem Urlaub des Angestellten erhielt der Arbeitgeber vom Netzanbieter eine Rechnung von mehr als 500 Euro für vom Arbeitnehmer geführte Auslandsgespräche. Auf Nachfrage des Arbeitgebers teilte der Angestellte mit, er habe versehentlich seine dienstliche statt die private PIN eingegeben.

Während das Arbeitsgericht die vom Arbeitgeber ausgesprochene fristlose Kündigung für unwirksam hielt, da es an einer Abmahnung fehle, gab das Hessische Landesarbeitsgericht dem Arbeitgeber Recht. Dem Angestellten hielt das Gericht vor, es sei nicht glaubhaft, wenn er in 113 Einzelfällen die private mit der beruflichen PIN verwechselt haben wolle. Das Gericht führte weiter aus, die ausgedehnte Privatnutzung eines Diensthandys auf Kosten des Arbeitgebers sei für diesen immer ein Grund zur fristlosen Kündigung - auch ohne Abmahnung. Dem Arbeitnehmer hätte selbst ohne entsprechenden Hinweis des Arbeitgebers klar sein müssen, dass die Firma Kosten von mehreren hundert Euro für Privatgespräche nicht akzeptieren werde. Der Arbeitnehmer könne sich nicht darauf berufen, er gehöre bereits seit 25 Jahren zum Betrieb.                  

Hessisches Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main - 17 Sa 153/11 -

17.01.2012 - Rechtsanwältin Elisabeth Schmücker, Mediatorin

 

Kommunalrecht: Spiegelbildlichkeit in den Ausschüssen des Kreistages

Gruppe von Kreistagsabgeordneten geht gegen Ausschussbesetzung vor

Eine Gruppe aus zwei Abgeordneten lässt die Besetzung der Kreistagsausschüsse vom Verwaltungsgericht Frankfurt wegen Verletzung des Spiegelbildlichkeitsprinzips überprüfen. Der Kreistag hatte beschlossen, seine Ausschüsse im Benennungsverfahren zu besetzen. Bei diesem Verfahren werden die Ausschüsse nach dem Verhältnis der Fraktionsstärken besetzt. Das bedeutet, dass Gruppen als Zusammenschlüsse von Abgeordneten unterhalb der in der Geschäftsordnung festgelegten Fraktionsmindeststärke bei der Sitzverteilung unberücksichtigt bleiben. So auch hier. Die Gruppe hatte vergeblich beantragt, die Ausschussbesetzung im Verhältniswahlverfahren vorzunehmen. Hätte der Kreistag diesem Antrag stattgegeben, wäre auf den Wahlvorschlag der Gruppe in jedem Ausschuss ein Sitz entfallen. Streitig ist, ob der Kreistag unter diesen Umständen das Benennungsverfahren wählen durfte. Denn es war absehbar, dass die Gruppe dann in keinem Ausschuss durch ein vollberechtigtes Mitglied vertreten sein würde.

Die durch unsere Kanzlei vertretenen Kläger stützen sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes. Danach erfordert das u.a. aus dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes abgeleitete sogenannte Spiegelbildlichkeitsprinzip, dass die Fraktionen und Gruppen des Plenums entsprechend ihrem Stärkeverhälnis durch ordentliche Mitglieder in den Ausschüssen repräsentiert sind. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass dieser ursprünglich für das Parlament entwickelte Grundsatz auch auf die Bildung der Ausschüsse kommunaler Vertretungskörperschaften und auch in Hessen anwendbar ist.

Die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt im Hauptsacheverfahren steht ebenso noch aus, wie die Beschwerdeentscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichthofs im Verfahren um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Der Hof beabsichtigt, im 2. Quartal 2012 zu entscheiden. Die Beteiligten werden sich jedoch kaum mit einem erstinstanzlichen Urteil im Hauptsacheverfahren abfinden, wie auch immer das Verwaltungsgericht entscheiden mag. Es bleibt also spannend, wie die Rechtsprechung das hessische Kommunalrecht fortentwickeln wird.

14.01.2012 - Rechtsanwalt Friedhelm Foerstemann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht


Aktuelles aus dem Anwaltsbüro FOERSTEMANN & LAUN Rechtsanwälte

Neuer Service unserer Kanzlei startet in Kürze. 

Hier unter "Aktuelles" werden wir künftig in unregelmäßigen Abständen interessante und wissenswerte Informationen über uns und aus den Kompetenzfeldern unserer Rechtsanwälte und unserer Rechtsanwältin bereitstellen, z.B. aus dem Arbeitsrecht, dem Familienrecht, dem Kommunalrecht, dem öffentlichen Baurecht, dem übrigen Verwaltungsrecht oder aus dem Kapitalmarktrecht und Bankrecht.

14.01.2012 - Rechtsanwalt Friedhelm Foerstemann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht